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Revision von Ausführungsfrist vom 16.11.2018 - 16:57

Ausführungsfrist

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    Zeitraum, in welchem Zahlungsvorgänge auszuführen bzw. zu übermitteln sind. Für Zahlungsvorgänge gelten die in § 675s BGB vorgegebenen Fristen. Dabei beginnt die Ausführungsfrist mit dem Geschäftstag, an welchem der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers wirksam zugeht (§ 675n I BGB). Die Frist endet zu dem Zeitpunkt, in dem der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Ob der Empfänger zu diesem Zeitpunkt schon über den Betrag verfügen kann (§ 675t BGB), ist dabei unerheblich. Von den in § 675s BGB vorgegebenen Ausführungsfristen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden (§ 675e I BGB; zu Ausnahmen § 675e II 2, III und IV).

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