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Revision von Akkreditivklausel vom 30.07.2012 - 18:22
Akkreditivklausel
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ausdrückliche Vereinbarung im Kaufvertrag (Kauf), Werkvertrag, Werklieferungsvertrag o.Ä., zur Erfüllung dieses Vertrages solle ein Dokumentenakkreditiv oder auch eine Bedingung im Akkreditiv eröffnet werden.
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