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Revision von Akkreditivklausel vom 07.04.2020 - 14:13
Akkreditivklausel
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ausdrückliche Vereinbarung im Kauf-, Werk-, Werklieferungsvertrag oder in ähnlichen Verträgen, dass zu deren Erfüllung ein Dokumentenakkreditiv oder auch eine einzelne Bedingung im Akkreditiv eröffnet werden soll.
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