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Umlaufvermögen
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1.Begriff: Zum Umlaufvermögen zählen alle Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die dazu bestimmt sind, kurzfristig in die Produktion einzugehen oder möglichst schnell wieder veräußert zu werden. Das Umlaufvermögen soll sich mehrmals innerhalb einer Periode umschlagen.
2. Merkmale: In der Bilanz ist das Umlaufvermögen gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (§ 247 I HGB), zumindest in Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und flüssige Mittel (vgl. auch § 266 II HGB zu der für Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Aufgliederung des Umlaufvermögens). Da für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen die Zweckbestimmung am Bilanzstichtag maßgebend ist, bestimmt der Bilanzierende die Zuordnung. Die zutreffende Einordnung der Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) in das Anlagevermögen oder Umlaufvermögen hat neben der formellen Bedeutung für die Bilanzgliederung eine erhebliche materielle Bedeutung für die Bewertung (Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens); nicht zuletzt aufgrund der verschiedenen Ausprägungen des Niederstwertprinzips.
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