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Revision von Übergabe vom 12.11.2018 - 19:13

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    Handlung einer Person, die nach § 929 BGB für die Übereignung von beweglichen Sachen erforderlich ist (zwecks Erwerb von Eigentum) und durch die der Erwerber Besitz (§ 854 BGB) an der betreffenden Sache erlangt.

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