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Revision von Zahlungsinstituts-Register vom 06.04.2020 - 12:30

Zahlungsinstituts-Register

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    Art. 14 PSD II fordert, dass alle Mitgliedstaaten ein öffentliches Register der dort zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und deren EU-Zweigniederlassungen einzurichten haben (sog. Zahlungsinstitute-Register). Dies soll der Öffentlichkeit einen leichteren Zugang zu den relevanten Informationen ermöglichen und die aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit der Behörden erleichtern. In Deutschland wird das Zahlungsinstitute-Register von der BaFin geführt (§ 43 I ZAG). Das Register erfasst dabei drei Kategorien von Zahlungsinstituten:
    1. Inländische Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis nach § 10 ZAG bzw. § 8 ZAG a.F. erhalten haben (§ 43 I Nr. 1 ZAG) sowie inländische Kontoinformationsdienstleister, deren Registrierung nach § 34 ZAG bestätigt wurde (§ 43 I Nr. 2 ZAG), unter Angabe des Erlaubnis- bzw. Registrierungsdatums.
    2. Die zweite Kategorie beinhaltet die EU-Zweigniederlassungen der inländischen Zahlungsinstitute i.S. des § 38 ZAG unter Angabe des Staates, in dem sie errichtet sind, sowie Zeitpunkt der Aufnahme und des Umfangs der Geschäftstätigkeit (§ 43 I Nr. 3 ZAG).
    3. Schließlich werden in einer dritten Kategorie die für ein Zahlungsinstitut tätigen Agenten i.S. von § 25 ZAG sowie der Beginn ihrer Geschäftstätigkeit erfasst (§ 43 I Nr. 4 ZAG). Ebenso sind der Entzug der Erlaubnis, der Wegfall der Registrierung sowie das Beenden der Geschäftstätigkeit darin zu vermerken.   

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