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Revision von Zahlungsakkreditiv vom 16.11.2018 - 15:31

Zahlungsakkreditiv

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    Dokumentenakkreditiv, bei dem die eröffnende Bank (bei einem bestätigten Akkreditiv zusätzlich die bestätigende Bank) nach Art. 7a, 8a ERA 600 verpflichtet ist, bei Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente und Erfüllung der Akkreditivbedingungen zu zahlen/zu "honorieren" (oder zahlen zu lassen). Ein Zahlungsakkreditiv kann Sicht- (Sichtakkreditiv) oder hinausgeschobene Zahlung (Deferred-Payment-Akkreditiv) vorsehen.

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