Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Überbringerklausel vom 30.03.2020 - 13:02

Überbringerklausel

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    auf den Scheckvordrucken der Kreditinstitute angebrachte Klausel, die das geborene Orderpapier zum Inhaberpapier macht. Wird die Überbringerklausel gestrichen, wird der Scheck wieder zum Orderpapier. Für das bezogene Institut besteht dann eine Pflicht zur Prüfung der Legitimation des Vorlegers. Der auf dem Scheckvordruck enthaltene Hinweis „Der vorgedruckte Schecktext darf nicht geändert oder gestrichen werden” verpflichtet aufgrund des Scheckvertrags nur den Scheckaussteller zur Beachtung. Jeder Schecknehmer kann jedoch die Überbringerklausel streichen.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com