Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von stille Reserven der Institute vom 30.07.2012 - 18:31

stille Reserven der Institute

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Regelungen über stille Reserven der Kreditinstitute gelten nach § 340 IV 1 HGB auch für Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG, soweit sie nicht nach § 2 VI oder X KWG von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern eine solche Zweigniederlassung nach § 53 I KWG als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. Insbesondere sind auch hier die sog. Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340f HGB von Bedeutung.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com