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Revision von stille Reserven der Institute vom 15.11.2018 - 17:29

stille Reserven der Institute

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    Die Regelungen über stille Reserven der Kreditinstitute gelten nach § 340 IV 1 HGB auch für Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG, soweit sie nicht nach § 2 VI oder X KWG von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern eine solche Zweigniederlassung nach § 53 I KWG als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. Insbesondere sind auch hier die sog. Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340f HGB von Bedeutung.

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