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Schlichtungsstelle für Kundenbeschwerden

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die im Hinblick auf den Erlass des Überweisungsgesetzes 1999 bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Stelle; seit 2002 ist Grundlage § 14 des Unterlassungsklagengesetzes. Das hierdurch eingerichtete Kundenbeschwerdeverfahren soll den Beteiligten die Möglichkeit geben, sich außergerichtlich zu einigen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Sein Gegenstand (grenzüberschreitende und inländische Überweisungen; ferner missbräuchlicher Einsatz von Zahlungskarten) und die Ausnahmen decken sich im Wesentlichen mit dem des Ombudsmannverfahrens. Soweit an Schlichtungsverfahren Kreditinstitute beteiligt sind, die dem Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) oder dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. angehören, müssen die bei diesen eingerichteten Schlichtungseinrichtungen in Anspruch genommen werden. Auch die bei der lichtungsstelle für Kundenbeschwerden tätigen (zwei, sich gegenseitig vertretenden) Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben sowie unabhängig und neutral tätig werden. Das Verfahren wird näher durch die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung geregelt. Dort ist auch die Verpflichtung vorgesehen, einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen (§ 1 IV).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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