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Revision von Reisescheck vom 02.11.2018 - 15:29

Reisescheck

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: an eigene Order ausgestellter Scheck i.S. von Art. 1 ScheckG, der in erster Linie der Bargeldbeschaffung dient. Reiseschecks sind unbegrenzt gültig und werden von Kreditinstituten gegen sofortige Zahlung des Gegenwertes verkauft. Die Unterschriften des Käufers dienen nur der Legitimation. Kreditinstitute führen ein Konsignationsdepot und verkaufen kommissionsweise Reiseschecks.

    2. Abwicklung: Beim Kauf ist auf jedem Reisescheck eine erste Unterschrift vom Käufer zu leisten. Bei Auszahlung muss eine zweite Unterschrift auf dem Scheck (Kontrollunterschrift) erfolgen. Die auszahlende Stelle kann die Legitimation des Vorlegers prüfen, z.B. wenn beim Vergleich der Unterschriften Zweifel auftauchen. Euro-Reiseschecks werden nach dem Reisescheckabkommen eingezogen und sind auch für den vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank zugelassen.

    3. Vorteil von Reiseschecks für den Bankkunden: Verliert dieser z.B. während einer Urlaubsreise seine Reiseschecks, kann er sich am Urlaubsort gegen Vorlage der Verkaufsabrechnung und des Verwendungsnachweises Ersatz aushändigen lassen. Durch die zunehmenden Einsatzmöglichkeiten von international verwendbaren Zahlungskarten hat der Reisescheck nicht nur im europäischen Ausland an Bedeutung verloren.

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