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Realkredit, Rechtsgrundlagen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Rechtsgrundlagen des Realkredits sind vielfältig. Neben den allgemeinen Vorschriften des BGB (insbes. Rechtsgeschäfte) und den Regelunen über das Recht der Schuldverhältnisse (z.B. Darlehen) sind u.a. die sachenrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 873-902, 925-928, 985-1003) sowie damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen anderer Gesetze zu beachten, wie Grundbuchordnung; Erbbaurechtsgesetz; Wohnungseigentumsgesetz (Wohnungseigentum); Baugesetzbuch und Landes-Bauordnungen und das Grundstücksverkehrsgesetz, das den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken regelt. Für Kreditgeber gelten im Realkreditgeschäft außerdem institutsspezifische Vorschriften, wie das Bausparkassengesetz, sparkassenrechtliche Vorschriften (Sparkassengesetze, -verordnungen und -ordnungen sowie Mustersatzungen [Sparkassenrecht], Beleihungsgrundsätze (Beleihung von Grundstücken) für Sparkassen), das Pfandbriefgesetz.

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