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Prospekthaftung der Kreditinstitute

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. a) Gemäß der Übergangsregelung in § 52 I - III BörsG haften nach §§ 44, 45 BörsG a.F. (sowie im Geregelten Markt § 55 BörsG a.F.) Personen, die vor dem 1.7.2005 für einen Prospekt die Verantwortung übernommen haben oder von denen der Erlass eines Prospektes ausgeht, d.h. der Emittent, das emissionsbegleitende Kreditinstitut i.S. des KWG (Emissionsgeschäft) oder die Mitglieder des Emissionskonsortiums, bei Inlandsgeschäften als Gesamtschuldner jedem Erwerber eines zum amtlichen (Börsen-)Handel oder zum Geregelten Markt zugelassenen Wertpapiers, wenn wesentliche Angaben für die Beurteilung im Prospekt unrichtig oder unvollständig waren. Einem Prospekt gleichgestellt war eine schriftliche Darstellung, deren Veröffentlichung den Emittenten von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts entbunden hat.
    b) Der Anspruch des Erwerbers richtet sich auf die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten oder auf Erstattung des Kurswertes, den die Wertpapiere zz. der Einführung hatten. Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht übersteigt, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der damit verbundenen Kosten verlangen. 2. §§ 13, 13a des Verkaufsprospektgesetzes sehen bei fehlerhaftem oder fehlendem Verkaufsprospekt i.S. §§ 8f, 8g dieses Gesetzes oder einem Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) v. 22.06.2005 (BGBl. I 1698) weiterhin eine entsprechende Anwendung der §§ 44 - 47 BörsG vor. Von dieser Haftung erfasst werden auch Institute i.S. des KWG als "Anbieter" (§ 2 Nr. 10) oder "Zulassungsantragsteller" (§ 2 Nr. 11 WpPG).

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