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Revision von potenziell systemgefährdende Institute vom 06.04.2020 - 17:31

potenziell systemgefährdende Institute

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    CRR-Kreditinstitute sowie CRR-Wertpapierfirmen, die vom Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) erfasst werden, sind nach § 20 I 3 SAG potenziell systemgefährdend, wenn ein solches Institut entweder ein global systemrelevantes Institut nach § 10f KWG (G-SRI) oder ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g KWG (A-SRI) ist oder wenn für ein solches Institut keine vereinfachten Anforderungen gemäß den Kriterien nach § 19 II SAG festgesetzt werden können. Letzteres ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank festzustellen (§ 20 I 4 SAG). Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die BaFin zum einen die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von seiner Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und zum anderen ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann (§ 19 II SAG).

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