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Revision von Negoziierungsakkreditiv vom 16.11.2018 - 15:24

Negoziierungsakkreditiv

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    Dokumentenakkreditiv, bei dem die eröffnende Bank eine andere Bank benennt, die zur Negoziierung (Ankauf) von Sichttratten oder Nachsichttratten und/oder Dokumenten berechtigt ist (Art. 7c, 12a, 12c ERA 600).

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