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Revision von Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 26.10.2018 - 11:16

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

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    1951 erlassenes Gesetz, allgemein zum Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigten Kündigungen, mit Sondervorschriften für bestimmte Personengruppen, etwa Mitglieder des Betriebsrats (§ 15 KSchG). Das Gesetz gilt für alle Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Sektors, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 I KSchG). Einem Arbeitnehmer, der Ende 2003 Kündigungsschutz hatte, bleibt dieser erhalten, wenn mit ihm weiterhin mehr als fünf „Altarbeitnehmer“ im Betrieb (zum Kündigungszeitpunkt) beschäftigt sind. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur eingeschränkt für leitende Angestellte i.S. des § 14 KSchG. Gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate gedauert hat, ist eine Kündigung nur rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 I KSchG). Die Rechtfertigung kann sich aus Gründen in der Person (z.B. körperliche und geistige Eignung, Krankheiten, die die Einsatzfähigkeit erheblich beeinträchtigen) oder im Verhalten (z.B. Arbeitsverweigerung, Verstöße gegen die betriebliche Ordnung) des Arbeitnehmers ergeben oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen liegen, die auch eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht zulassen (§ 1 II KSchG). Bei betriebsbedingten Kündigungen muss eine soziale Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern mit vergleichbarer Tätigkeit erfolgen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse usw.) zu berücksichtigen. Dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen im Wege einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Diese Klagefrist nach §§ 4, 7 KSchG gilt für jede Art der Kündigung (auch für die außerordentliche Kündigung, § 13 I 2 KSchG) und für alle Unwirksamkeitsgründe mit Ausnahme des Zugangs der schriftlichen Kündigung selbst. Sie ist auch dann einzuhalten, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sein sollte (§ 23 I 2 KSchG). Obsiegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, kann bei einer nicht zumutbaren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dieses (auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers) durch Auflösungsurteil des Gerichts beendet werden. Dabei ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen (§§ 9 ff. KSchG).

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