Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Konzernanhang von Kreditinstituten vom 07.11.2018 - 11:21

Konzernanhang von Kreditinstituten

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Teil des Konzernabschlusses von Kreditinstituten, in dem diese nach § 340i II HGB i.V.m. §§ 313, 314 HGB und nach § 37 i.V.m. §§ 1–36 RechKredV insbes. Angaben zu machen haben über die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden, über die Abweichungen davon, die Währungsumrechnung in der Bankbilanz, über den Beteiligungsbesitz und den Konsolidierungskreis, über sonstige finanzielle Verpflichtungen, über die nach geographischen Märkten gegliederten Zinserträge, Erträge aus Anteilsrechten, Provisionserträge, Erträge aus Finanzgeschäften und sonstige betriebliche Erträge, über die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl, über die Bezüge des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans des Mutterunternehmens, über Kredite an Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans des Mutterunternehmens.

    Der Konzernanhang muss einen Konzernanlagespiegel enthalten (§ 284 III HGB). Die im Anhang des Einzelinstituts erforderlichen Angaben sind entsprechend auch im Konzernanhang zu machen.

    Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens (Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute) dürfen zusammengefasst werden (§ 298 II 1 HGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com