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Inhaberscheck
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Scheck, der auf den Inhaber lautet (Art. 5 I ScheckG) oder bei dem ein Schecknehmer nicht genannt wird (Art. 5 III ScheckG). Als Inhaberpapier gilt aber auch ein Scheck, bei dem zwar eine bestimmte Person als Schecknehmer genannt, diese Angabe jedoch mit dem Überbringervermerk versehen ist (Art. 5 II ScheckG). Dieser Überbringerscheck ist die übliche Form des Schecks im Inland, da die Kreditinstitute ihre Scheckvordrucke mit einer für die Kunden nicht abänderbaren Überbringerklausel (Nr. 8 Scheckbedingungen) im Interesse einer schnellen und zügigeren Zahlungsabwicklung zur Erleichterung der Legitimationsprüfung versehen. Die Scheckrechte aus Inhaberschecks werden wie Inhaberpapiere durch Übereignung des Papiers (Einigung und Übergabe gemäß § 929 BGB) übertragen.
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