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Revision von Girosammelverwahrung vom 28.02.2020 - 13:10
Girosammelverwahrung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sammelverwahrung von Wertpapiere i.S. des DepotG bei einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 III DepotG. Die Girosammelverwahrung stellt die gängigste Form der Wertpapierverwahrung dar. Der zentrale Sammelverwahrer in Deutschland ist die Clearstream Banking AG, Frankfurt. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 5 bis 9a DepotG.
Vgl. auch Depotgesetz, Depotverwaltung, Depot, Depotgeschäft, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts.
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