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Revision von Girosammelverwahrung vom 30.10.2018 - 14:19

Girosammelverwahrung

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    Sammelverwahrung von Wertpapiere i.S. des DepotG bei einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 DepotG. Die Girosammelverwahrung stellt die gängigste Form der Wertpapierverwahrung dar. Der zentrale Sammelverwahrer in Deutschland ist die Clearstream Banking AG, Frankfurt. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 5 bis 9a DepotG.

    Vgl. auch Depotgesetz, Depotverwaltung, Depot, Depotgeschäft, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts.

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