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Revision von Gewerbe vom 13.11.2018 - 18:49

Gewerbe

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    i.d.R. selbstständig ausgeübte wirtschaftliche Betätigung einer Person, die allgemein erlaubt und auf Dauer angelegt ist sowie mit der Absicht ausgeübt wird, Gewinn zu erzielen. Sie kennzeichnet den Gewerbebetrieb und das Handelsgewerbe, auch das Bank"gewerbe”. Der Grundsatz der Gewerbe(zulassungs)freiheit (§ 1 GewO) gilt bei der Erlaubniserteilung für Institute in der Weise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 32, 33 KWG) der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf einen positiven Bescheid (Verwaltungsakt) der BaFin hat. Kein Gewerbe üben insbesondere Land- und Forstwirte sowie freiberuflich tätige natürliche Personen oder deren Organisationen aus (§ 6 GewO); auch für sie gilt aber das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG).

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