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Revision von Gemeinschaftsdepot vom 04.03.2020 - 12:57

Gemeinschaftsdepot

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    1. Begriff: Ein Gemeinschaftsdepot wird für gemeinsame Rechnung mehrerer Hinterleger eingerichtet. Es kann als Und-Depot (Und-Konto) bzw. Oder-Depot (Oder-Konto) geführt werden. Hierbei können im Rahmen des Und-Depots nur alle Depotinhaber (Depotkunde) gemeinsam verfügen. Im Rahmen des Oder-Depots ist es jedem Depotinhaber möglich alleine über das Depot zu verfügen.

    2. Merkmale: Zur Eröffnung eines Gemeinschaftsdepots ist eine Legitimationsprüfung (§ 154 II AO) bei jedem einzelnen Depotmitinhaber durchzuführen. Die Art des Gemeinschaftsdepots wird im Zweifel (soweit nicht Anderes vereinbart ist) von der Verfügungsberechtigung über das Depot bestimmt; bei Einzelzeichnungsbefugnis der Depotmitinhaber gilt das Oder-Depot, bei nur gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis das Und-Depot als vereinbart.

    Vgl. auch Depotkonto.

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