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Revision von Geldmarktinstrumente vom 30.07.2012 - 18:11

Geldmarktinstrumente

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    1. Allgemein: Sammelbezeichnung für alle Arten von Zinsinstrumenten, die am Geldmarkt gehandelt werden. Geldmarktinstrumente haben entweder eine ursprüngliche Laufzeit oder eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, wobei gelegentlich auch Instrumente mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren zum Geldmarkt gezählt werden. Geldmarktinstrumente können sowohl unverbriefte Instrumente wie Tagesgelder, Call Money und Termingelder als auch verbriefte Instrumente wie Commercial Papers und Geldmarktpapiere öffentlicher oder privater Emittenten sein. Auch Derivate, deren Basiswert ein Geldmarktinstrument oder ein Geldmarkt-Zins ist (z.B. Geldmarkt-Futures), werden manchmal als Geldmarktinstrumente bezeichnet.

    2. Kreditwesengesetz: Geldmarktinstrumente gemäß § 1 XI 3 KWG sind alle Gattungen von Forderungen, die nicht Wertpapiere i.S. des § 1 XI 2 KWG sind und die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. Insofern handelt es sich bei Geldmarktinstrumenten i.S. des KWG um einen Auffangtatbestand, dem eigenständige Bedeutung in Bezug auf nicht wertpapiermäßig verbriefte oder als Wertrechte ausgestaltete Forderungsrechte zukommt, und die auf dem Geldmarkt gehandelt werden. Das sind beispielsweise kürzerfristige Schuldscheindarlehen, bestimmte Unternehmensgeldmarktpapiere, Deposit Notes, Finanzierungs-Fazilitäten und Finanz-Swaps. Sofern solche Finanzinstrumente als Handelsobjekte des Instituts eingesetzt werden, sind sie auch dem Handelsbuch zuzurechnen.

    3. Investmentgesetz: Geldmarktinstrumente gemäß des § 48 I InvG sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung regelmäßig marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht. Darüber hinaus sind weitere Vorgaben des Investmentgesetzes bezüglich des Emittenten und der Handelbarkeit zu beachten.

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