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Revision von Gebietsfremder vom 30.07.2012 - 18:35

Gebietsfremder

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    i.S. des Außenwirtschaftsgesetzes (§ 4 I Nr. 7 AWG):
    natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands/im Ausland („fremdes Wirtschaftsgebiet”);
    juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Ausland;
    Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Gebietsansässigen, wenn sich deren Leitung, Verwaltung und Buchführung im Ausland befinden.

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