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Revision von Gebietsansässiger vom 30.07.2012 - 18:35

Gebietsansässiger

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    i.S. des Außenwirtschaftsgesetzes (§ 4 I Nr. 5 AWG):
    natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland/im Inland („Wirtschaftsgebiet”);
    juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland;
    Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Gebietsfremden, wenn sich deren Leitung, Verwaltung und Buchführung im Inland befinden.

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