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Revision von Fahrlässigkeit vom 14.04.2020 - 15:43

Fahrlässigkeit

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    im Vergleich zum Vorsatz weniger schwer wiegende Form des Verschuldens, bei der eine Person die im Rechtsverkehr (bzw. im Umgang mit anderen) erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II BGB). Teils wird zwischen einfacher,  mittlerer und grober Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit)  unterschieden (etwa im Arbeitsrecht).

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