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einstweilige Verfügung
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im Zivilprozess vorgesehene Form des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 935 ff. ZPO). Eine einstweilige Verfügung soll entweder eine vorläufige Regelung treffen oder den Rechtsfrieden sichern; sie kommt nur bei Ansprüchen in Betracht, die nicht aus einer Geldforderung entspringen. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann z.B. der Leasinggeber die Nutzung eines Leasingobjektes nach gekündigtem Leasingvertrag untersagen, wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt weiter nutzt und die Nutzung das Leasingobjekt gefährdet (Leasing).
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