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Revision von Kontoinformationsdienst vom 05.03.2020 - 16:16

Kontoinformationsdienst

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    engl. Account Information Service Provider (AISP); nach § 1 XXXIV ZAG Online-Zahlungsdienste, welche konsolidierte Informationen über ein Zahlungskonto bzw. mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstenutzers bei einem oder auch mehreren anderen Zahlungsdienstleistern zur Verfügung stellen. Durch die Inanspruchnahme kann der Zahlungsdienstenutzer vom Kontoinformationsdienstleister (KIDL) einen – zumeist benutzerfreundlich aufbereiteten – Gesamtüberblick über seine finanzielle Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt auf elektronischem Wege erhalten. Kontoführende Stellen sind daher verpflichtet, mit diesem Dienstleister zu kooperieren (§ 50 ZAG). Das Anbieten von derartigen Dienstleistungen ist nach den §§ 10 und 12 ZAG nicht zulassungspflichtig. Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst lediglich den Kontoinformationsdienst anbieten, müssen sich jedoch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrieren (§ 2 VI, § 34 I ZAG), hierfür verschiedene Angaben machen (§ 34 I 2 ZAG) und diverse Nachweise führen, u.a. Absicherung für den Haftungsfall (§ 36 ZAG). Zivilrechtlich gelten für Verträge von Kontoinformationsdienstleistern nur eingeschränkte Informationspflichten (§ 675c IV BGB) sowie weitere Sonderregelungen in §§ 675d II 2, 675f III, 675i II Nr. 2, III BGB. Bislang gibt es nur wenige Anbieter in diesem Bereich, was auch daran liegt, dass die Dienstleistungen bisher allein in Deutschland angeboten werden.

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