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Revision von Forderungen an Kreditinstitute vom 09.11.2018 - 15:09

Forderungen an Kreditinstitute

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    Aktivposten Nr. 3 der Bankbilanz (Aktivposten der Bankbilanz); Ausweis von Forderungen aus Bankgeschäften an inländische und ausländische Kreditinstitute, unterteilt nach täglich fälligen und anderen Forderungen. Als „andere Forderungen an Kreditinstitute” sind sowohl Buchforderungen als auch bestimmte verbriefte Forderungen (z.B. nicht notenbankfähige Wechsel, nicht börsenfähige Schuldverschreibungen und Namenswertpapiere) auszuweisen. Diese Forderungen sind im Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute nach Restlaufzeiten (bis 1997 nach Ursprungslaufzeiten) aufzugliedern (§ 9 I Nr. 1 RechKredV). Durch den Wechsel zu Restlaufzeiten werden verfeinerte Einblicke in die Liquiditätsstruktur der Forderungen ermöglicht, während zuvor die Geschäftsstruktur klarer erkenntlich wurde. Wertberichtigungen auf Forderungen sind abzusetzen.

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