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zu versteuerndes Einkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach dem Einkommensteuergesetz (§ 2 V EStG) und Körperschaftsteuergesetz (§ 7 I, II KStG) die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (ESt) bzw. der Körperschaftsteuer (KSt).

    Ermittlung: vgl. Aufstellung „zu versteuerndes Einkommen”.

     

     

     

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, §§ 13 – 14a EStG

    Gewinn, ermittelt

    - nach Durchschnittssätzen, § 13a EStG

    - durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I oder V  EStG

    - durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 III EStG

     

     

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb, §§ 15 – 17 EStG

    Gewinn, ermittelt

    - nach Durchschnittssätzen, § 13a EStG

    - durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I oder V  EStG

    - durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 III EStG

    bei § 17 Befreiung im Wege des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40, § 3c II EStG

     

     

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG

    Gewinn, ermittelt durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I (freiwillig) oder Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 III EStG

     

     

    Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit, § 19 EStG

    Einnahmen, § 8 EStG

    ./. Werbungskosten, § 9 EStG

    oder Arbeitnehmer-/Versorgungs-Pauschbetrag, § 9a Nr. 1 EStG

     

     

    Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), soweit sie nach § 32d II oder VI EStG in die tarifliche Einkommensteuer einzubeziehen sind; sonst keine Berücksichtigung bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens

    Einnahmen, § 8 EStG

    ./. Werbungskosten, § 9 EStG

    Bei Dividenden Option nach § 32d II Nr. 3 und Veräußerungsgewinnen aus Anteilen nach § 17 stattdessen Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40, § 3c II EStG

     

     

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG

    Einnahmen, § 8 EStG

    ./. Werbungskosten, § 9 EStG

     

     

    Sonstige Einkünfte, § 22 EStG

    - Wiederkehrende Bezüge, Renten, Sozialversicherungsrenten und Unterhaltsleistungen,

    - Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i.S.d. § 23 EStG, insbesondere Erträge aus Immobilienveräußerung,

    - Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und Vermietungen,

    - Abgeordnetenbezüge,

    - Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge

    Einnahmen, § 8 EStG

    ./. Werbungskosten, § 9 EStG

    oder Pauschbetrag, § 9a Nr.3 EStG

    1

     

    Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

     

    2

    =

    Summe der Einkünfte

     

    3

    Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

    Bis 2040 abschmelzender Betrag, der ab dem 65. Lebensjahr als mit Höchstbetrag gedeckelter Prozentsatz vom Arbeitslohn und der positiven Summe der meisten anderen Einkünfte gewährt wird

    4

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

    1.908 Euro zzgl. 240 Euro für jedes weitere Kind

    5

    Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 III EStG)

    Freibetrag von 900/1.800 Euro für Einkünfte aus LuF, wenn die Summe der Einkünfte 30.700/71.400 Euro nicht übersteigt.

    6

    +

    Hinzurechnungsbetrag (§ 52 III 3 EStG sowie § 8 V 2 AIG)

     

    7

    =

    Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 III EStG)

     

    8

    Verlustabzug nach § 10d EStG

     

    9

    Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)

    - Aufwendungen im Realsplitting (Unterhaltszahlungen)

    - Versorgungsleistungen

    - Vorsorgeaufwendungen

    - Gezahlte Kirchensteuer

    - Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 Euro pro Kind

    10

    außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)

     

    11

    Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 XXI 6 EStG i.d.F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)

     

    12 + Erstattungsüberhänge (§ 10 IVb 3 EStG) aus Vorsorgeaufwendungen i.S.v. § 10 I Nr. 2 bis 3a EStG

    13

    +

    zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 I AStG

     

    14

    =

    Einkommen (§ 2 IV EStG)

     

    15

    Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 VI EStG)

    Werden gewährt, wenn die Steuerersparnis das Kindergeld übersteigt. Dieses wird dann über eine Erhöhung der ESt-Schuld zurückgefordert.

    16

    Härteausgleich nach § 46 III EStG, § 70 EStDV

    Bei Veranlagung von Arbeitnehmern mit über 410 Euro Nebeneinkünften 820 Euro.

    17

    =

    zu versteuerndes Einkommen (§ 2 V EStG).

     

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