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Revision von Werbungskosten vom 12.11.2018 - 17:47

Werbungskosten

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    Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen (§ 9 I EStG). Werbungskosten sind im Rahmen der Einkommensteuer (ESt) bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG). Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der Werbungskostenabzug durch den Sparer-Pauschbetrag zwingend ersetzt (§ 20 IX EStG). Ein anteiliger Abzug ist nur beim Wechsel zum Teileinkünfteverfahren nach § 32d II Nr. 3 EStG möglich. Obwohl die Gesetzesformulierung eine finale Interpretation des Werbungskosten-Begriffs andeutet, genügt der Rechtsprechung, dass die Aufwendungen durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen dient (Veranlassungsprinzip). Die allgemeine Definition ist weiter als der Katalog der Beispiele, den § 9 EStG enthält. Zu den Werbungskosten können auch Fremdfinanzierungszinsen, lineare Abschreibungen und Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter gehören. Manche Werbungskosten erfahren durch § 9 II EStG Beschränkungen, z.B. die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder Verpflegungsmehraufwendungen bei dienstlichen Reisen.

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