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Revision von Vermögensverwalter vom 08.11.2018 - 11:07

Vermögensverwalter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Akteur, der mit der Verwaltung eines fremden Vermögens beauftragt ist.

    1. Allgemein: Sofern der Eigentümer eines Vermögens dieses nicht selbst verwalten kann und/oder will, kann er hiermit einen Verwalter beauftragen. Regelmäßig besteht hier die Wahl zwischen einem Kreditinstitut, einer reinen Vermögensverwaltungsinstitution oder einem privaten Vermögensverwalter.

    2. Zielkonflikte: Für den Vermögensverwalter können Konflikte bestehen, die sich negativ auf den Anlageerfolg des Auftraggebers auswirken. So haben bspw. Kreditinstitute mitunter ein Interesse daran, zugunsten ihrer Provisionseinnahmen die Umschlagshäufigkeit von Wertpapierdepots zu erhöhen oder bei der Auswahl von Anlagetiteln gezielt Emissionen des eigenen Hauses zu bevorzugen. Auf diese Weise kann es zu einer verstärkten (transaktions-)kostenmäßigen Belastung der Rendite oder zu einem Bias des Portfolios kommen. Üblicherweise wird derartigen Konflikten jedoch durch eine entsprechende Gestaltung des Vermögensverwaltungsvertrages und die Normen der Anlagerichtline entgegengewirkt, insbesondere durch Vereinbarung einer anreizkompatiblen Entlohnung des Vermögensverwalters, die regelmäßig auch erfolgsabhängige Komponenten enthält.

    3. Haftung: Das Risiko des Anlageerfolges einer Vermögensverwaltung liegt – abgesehen von ggf. vereinbarten erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen – beim Anleger. Der Vermögensverwalter haftet regelmäßig nur bei Verletzung der vereinbarten Anlagerichtlinie bzw. bei grober Fahrlässigkeit. Beispielsweise hat er bei einem Kurseinbruch Verluste zu verantworten, wenn er statt vertraglich vereinbarter, maximaler 30 Prozent des Vermögens tatsächlich mehr in Aktien investiert hat. Der Nachweis grober Fahrlässigkeit ist vom Anleger zu erbringen und in der Praxis meist schwierig zu führen. Das im Schadensfall relevante materielle Haftungspotenzial hängt vom vorhandenen Eigenkapital des Vermögensverwalters ab. Mit Blick auf die erheblichen Werte, die Gegenstand einer Vermögensverwaltung sein können, gilt für dieses Geschäft besondere Vertrauensempfindlichkeit, weshalb der Reputation des Vermögensverwalters eine besondere Rolle zukommt. Im Interesse ihres guten Rufs sind Vermögensverwalter daher um eine leistungsfähige und für ihre Mandanten zufriedenstellende Vermögensverwaltung bemüht.

    4. Individualität: Freie (unabhängige) Vermögensverwalter führen an, dass sie ihren Mandanten mehr Spielraum bei den Anlagekriterien, den Anlagemöglichkeiten und den Konditionen bieten können. Die Konzentration auf einen gelegentlich exklusiven Kundenkreis ermöglicht eine individuellere Beratung des Mandanten. Dem steht insbesondere bei großen Kreditinstituten oft eine mengengeschäftsmäßige Einteilung von Anlegern in vorgegebene Klassifikationen gegenüber. Hierbei wird zumeist auch schon die Verwaltung geringerer Vermögenswerte offeriert; dies geschieht jedoch in aller Regel auf Basis stark standardisierter Prozesse, so z.B. unter Verwendung von Musterdepots oder ausschließlich auf Basis von Investmentfonds. Vgl. auch Vermögensverwaltung.

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