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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Durch Gesetz vorgesehene Form für Rechtsgeschäfte, bei der eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger zur dauerhaften Wiedergabe abgegeben wird, § 126b BGB (etwa Papier, USB-Stick,, CD-Rom, emails - hier genügt, daß der Empfänger die jeweilige Erklärung speichern und ausdrucken kann).

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