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Mistrade
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1. Begriff: Mistrades bezeichnen Handelsabschlüsse, deren Preise erheblich und offenkundig von den fairen Werten des gehandelten Instruments abweichen. Falls ein Mistrade vorliegt und von der benachteiligten Partei innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet wird, kann der Handelsabschluss rückabgewickelt werden.
2. Mistraderegelungen und Bedeutung: Mistraderegelungen der Börsen bzw. Mistradeverträge zwischen außerbörslichen Handelspartnern sollen definieren, ab welcher Grenze eine Abweichung erheblich und offenkundig ist, innerhalb welcher Fristen diese zu melden ist sowie ob und in welcher Form die aufhebungsbeantragende Partei ihrem Kontrahenten den Schaden ersetzt, der ihm im Vertrauen auf den Bestand des Geschäftes entstanden ist. Da die Rückabwicklung eines Handelsabschlusses einen massiven Eingriff in die gerade an Wertpapiermärkten bedeutende Rechtssicherheit darstellt, sollen diese Regelungen objektiv und transparent sein. Die Grenzen sollen so weit gesetzt sein, dass nur erhebliche und offenkundige Abweichungen einen Mistrade rechtfertigen. Die Fristen sollen so knapp bemessen sein, dass nach kurzer Zeit auf den Bestand des Geschäftes vertraut werden kann.
3. Praxis: Die Regelungen vieler Handelsplätze, an denen in großem Umfang professionelle Teilnehmer handeln, erfüllen diese Kriterien, wie z.B. Xetra, Eurex oder NYSE Liffe. An den Handelsplätzen für verbriefte Derivate (Euwax, Scoach), an denen vorwiegend private Investoren den professionellen Market Makern gegenüber stehen, sind diese Regelungen jedoch nicht umfänglich transparent. Von Bedeutung ist, dass an letzteren Märkten offenbar mehr als 99 Prozent der Mistradeanträge von Emittenten gestellt werden. Da nicht unbedingt zu erwarten ist, dass private Handelsteilnehmer eine geringere Fehlerquote als Market Maker aufweisen, kann dies auf die bessere Nutzung der Mistraderegelungen durch professionelle Marktteilnehmer zurückgeführt werden.
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