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Mistrade

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Finden im börslichen oder außerbörslichen Wertpapierhandel fehlerhafte Geschäfte statt, so bezeichnet man dies als Mistrade. Im Sinne dieses Begriffs ist nicht der auch häufig als Mistrade bezeichnete Fall eines verlustreichen Wertpapiergeschäfts gemeint. Die Regeln, wann ein Mistrade vorliegt und unter welchen Bedingungen das Geschäft storniert oder rückabgewickelt wird, obliegt der jeweiligen Börse und ist im Regelwerk der Börse zu definieren. Mistrades entstehen meist dann, wenn im Wertpapierhandel falsche Zahlen und Werte eingegeben oder übermittelt werden. Die Wertpapierpreise weichen dann erheblich vom eigentlich fundamentalen Preis ab.

    2. Regelungen: Mistraderegelungen der Börsen bzw. Mistradeverträge zwischen außerbörslichen Handelspartnern sollen definieren, ab welcher Grenze eine Abweichung erheblich und offenkundig ist, innerhalb welcher Fristen diese zu melden ist sowie ob und in welcher Form die aufhebungsbeantragende Partei ihrem Kontrahenten den Schaden ersetzt, der ihm im Vertrauen auf den Bestand des Geschäftes entstanden ist. Da die Rückabwicklung eines Handelsabschlusses einen massiven Eingriff in die gerade an Wertpapiermärkten bedeutende Rechtssicherheit darstellt, sollen diese Regelungen objektiv und transparent sein. Die Grenzen sollen so weit gesetzt sein, dass nur erhebliche und offenkundige Abweichungen einen Mistrade rechtfertigen. Die Fristen sollen so knapp bemessen sein, dass nach kurzer Zeit auf den Bestand des Geschäftes vertraut werden kann. So muss beispielsweise an den Börsen NYSE, CBOT, NASDAQ sowie AMEX ein Mistradeantrag binnen 30 Minuten erfolgen.

    3. Praxis: An der Börse Frankfurt sind die Mistrade-Regeln in den „Ausführungsbestimmung zu § 29 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse (Mistrade-Regel)“ festgelegt. Ein Mistrade liegt demnach vor, wenn ein Fehler im technischen System der Börse vorliegt, eine Limiteingabe irrtümlich erfolgt und der Preis deshalb nicht mehr marktgerecht ist oder nicht marktgerechte Preise gestellt werden. Außerdem müssten mindestens eintausend Euro Schaden entstehen, wenn der Mistrade nicht aufgehoben werden würde. Üblicherweise berechtigen fehlerhafte Eingaben des Volumens nicht zur Stellung eines Mistradeantrags. Trotzdem wurde im Jahr 2014 die Order eines japanischen Brokers gelöscht, als dieser versehentlich für 600 Mrd. USD Wertpapierorders platzierte und damit das Orderbuch binnen Sekunden um ein Volumen erhöhte, das ungefähr dem Bruttoinlandsprodukt Schwedens gleicht. Mistraderegelungen existieren auch an den Märkten für verbriefte Derivate (Derivate, verbriefte). Zur Sicherstellung der Markttransparenz veröffentlichen Börsen entsprechende Mistradelisten. Die Börse Stuttgart veröffentlicht Mistradelisten beispielsweise online unter: https://www.boerse-stuttgart.de/de/boersenportal/tools-und-services/handelstransparenz/mistradeliste/.

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