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Haussammelverwahrung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Art der Sammelverwahrung von Wertpapieren, bei welcher die Wertpapiere anstelle der Sammelverwahrung durch die Wertpapiersammelbank im Haus des Kreditinstituts selbst und ungetrennt von seinen eigenen Beständen oder denen Dritter verwahrt werden. Kundenwertpapiere dürfen vom Verwahrer nur aufgrund einer ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung des Hinterlegers in die Haussammelverwahrung genommen werden. (§ 5 I DepotG). Die Haussammelverwahrung ist allerdings kaum noch üblich.

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