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Gerichtsstand der Kreditinstitute

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. AGB Banken: Nach Nr. 6 II, III AGB Banken (ebenso bei Genossenschaftsbanken) kann eine private Bank in den Fällen, in denen der Kunde zu den Vollkaufleuten gehört oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nur am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt werden, was nach §§ 29, 38 I ZPO zulässig ist.

    2. AGB Postbank: Gemäß Nr. 6 II, III AGB Postbank ist bei besagtem Personenkreis der Gerichtsstand der Kreditinstitute bei Streitigkeiten nur der Sitz der betreffenden Niederlassung (kontoführende Stelle) maßgeblich, wenn sich eine Klage gegen die Deutsche Postbank AG richtet, und auch, wenn diese als Kläger auftritt.

    3. AGB Sparkassen: In den Fällen, in denen der Kunde ein Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, kann die Sparkasse nach Nr. 6 III AGB Sparkassen an ihrem allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

    4. Für Geschäfte mit Nichtkaufleuten enthalten die AGB keine Gerichtsstandvereinbarung; maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen in §§ 12 ff. ZPO.

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