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Gerichtsstand der Kreditinstitute

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. AGB Banken: Nach Nr. 6 II, III AGB Banken (ebenso bei Genossenschaftsbanken) kann eine private Bank in den Fällen, in denen der Kunde zu den Vollkaufleuten (Kaufmann) gehört oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nur am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (der kontoführenden Stelle) verklagt werden; dies ist nach §§ 29, 38 I ZPO zulässig. Klagen der Bank gegen solche In- oder Auslandskunden können auch vor deren (zuständigen) Gericht erhoben werden.

    2. AGB Sparkassen: In den Fällen, in denen der Kunde ein Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, kann die Sparkasse nach Nr. 6 III AGB Sparkassen an ihrem allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO, d.h. Wohnsitz oder Sitz des Schuldners) klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

    3. Für Geschäfte mit Nichtkaufleuten enthalten die AGB keine Klausel zum Gerichtsstand; maßgeblich sind daher die gesetzlichen Regelungen in §§ 12 ff. ZPO.

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