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Revision von Exportvorschuss vom 15.11.2018 - 13:58

Exportvorschuss

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    1. Begriff: Kreditgewährung an Exporteure in Form der Dokumentenbevorschussung, die zur Finanzierung eines Ausfuhrgeschäfts (Zielgewährung an ausländische Käufer) dient (Exportfinanzierung durch Kreditinstitute). Die Bevorschussung kann bei D/P-Inkassi und Exportakkreditiven in Form von Zahlungsakkreditiven (Sichtakkreditive und Deferred-Payment-Akkreditive) erforderlich sein. Sie erfolgt in Form von Einzel- oder Globalvorschüssen bis zu ca. 85 Prozent des Dokumentengegenwerts. Alternativ wäre eine Negoziierung (Ankauf) von D/P-Inkassodokumenten bzw. die Diskontierung von D/A-Akzepten möglich. Der Exporteur erhält sofort den vollen Gegenwert.

    2. Besicherung: Die Exportsicherungsverträge (Einzel- oder Mantelverträge) sehen eine Sicherungsübereignung der Exportware, eine Abtretung der Ansprüche aus dem Inkasso bzw. Akkreditiv sowie eine offene Abtretung der Ansprüche aus staatlichen Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften vor.

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