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Bausparförderung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz: Gewährung von Wohnungsbauprämien für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus, vor allem für eigene Sparleistungen auf Bausparkonten (§ 2). Bausparer ab einem Alter von 16 Jahren oder Vollwaise (§ 1 Satz 1) erhalten eine Prämie von 8,8 Prozent ihrer Aufwendungen, wenn ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen die Einkommensgrenze von 51.200 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten) bzw. 25.600 Euro (Alleinstehende) nicht überschreitet. Voraussetzung ist  ferner, dass die Aufwendungen des Prämienberechtigten nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht.

    2. Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz: Vom Arbeitgeber können auf entsprechende Anweisung des Arbeitnehmers jährlich bis zu 470 Euro direkt auf bestimmte Anlageformen, darunter auch Bausparverträge, gezahlt werden (§ 2). Sofern das zu versteuernde Jahreseinkommen 35.800 Euro (Ehegatten bei Zusammenveranlagung) bzw. 17.900 Euro (Alleinstehende) nicht überschreitet, erhält der Arbeitnehmer für diese vermögenswirksamen Leistungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 9 Prozent (§ 13 I, II).

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