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Bausparförderung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (direkt): Gewährung von Wohnungsbauprämien für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus, vor allem für eigene Sparleistungen auf Bausparkonten (§ 2 I Nr. 1). Bausparer ab einem Alter von 16 Jahren oder Vollwaise (§ 1 Satz 1) erhalten eine Prämie von 8,8 Prozent ihrer Aufwendungen (§ 3 I), wenn ihr zu versteuerndes Einkommen die Einkommensgrenze (§ 2a) von jährlich 51.200 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten) bzw. 25.600 Euro (Alleinstehende) nicht überschreitet. Voraussetzung ist ferner, dass die Aufwendungen des Prämienberechtigten keine vermögenswirksamen Leistungen darstellen, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht (§ 1 Satz 2 Nr. 1).

    2. Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) (indirekt): Vom Arbeitgeber können auf entsprechende Anweisung des Arbeitnehmers jährlich bis zu 470 Euro direkt auf bestimmte Anlageformen, darunter auch Bausparverträge, gezahlt werden (§ 2 I Nr. 5). Sofern das zu versteuernde Jahreseinkommen 35.800 Euro (Ehegatten bei Zusammenveranlagung) bzw. 17.900 Euro (Alleinstehende) nicht überschreitet, erhält der Arbeitnehmer für diese vermögenswirksamen Leistungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 9 Prozent (§ 13 I 1 Nr. 2, II).

    3. Für in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte und andere unselbstständig Beschäftigte können gem. § 10a EStG Altersvorsorgebeträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschn. XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) zustehenden Zulage bis zu 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehen. Wird das über einen Altersvorsorgevertrag gebildete Kapital für eine selbstgenutzte Wohnung eingesetzt, muss der Zulageberechtigte (§ 79) für diese Eigenheimrente die Vorgaben aus §§ 92a ff. EStG beachten.

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