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Revision von Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) vom 14.04.2020 - 18:23

Ausschuss für Finanzstabilität (AFS)

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    Am 18. März 2013 hat der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) seine Arbeit aufgenommen und löste damit den Ständigen Ausschuss für Finanzmarktstabilität ab. Grundlage für die Schaffung des AFS bildet das Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität (FinStabG), welches zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) ist beim Bundesministerium der Finanzen angesiedelt und gilt als das zentrale Gremium der makroprudentiellen Überwachung in Deutschland. Die primäre Aufgabe des AFS ist es, die für die Finanzstabilität wesentlichen Sachverhalte kontinuierlich zu diskutieren, vor ausgemachten Gefahren zu warnen und Empfehlungen zur Vermeidung von Problemen auszusprechen. Darüber hinaus berät der AFS über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB). Adressat einer Warnung oder Empfehlung des AFS kann die Bundesregierung, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder eine andere öffentliche Stelle in Deutschland sein. Eine weitere Zielsetzung des Ausschusses besteht darin, zur Stärkung der Zusammenarbeit der in ihm vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise beizutragen. Dem Ausschuss sind die öffentlichen Institutionen angehörig, die auf nationaler Ebene mit der Überwachung des Finanzsystems betraut sind. Konkret setzt sich der AFS zusammen aus drei Vertretern der Deutschen Bundesbank, drei Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen sowie – in beratender Funktion und ohne Stimmrecht – dem für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständigen Mitglied des Direktoriums der BaFin. Insofern sind im AFS die jeweiligen fachlichen Kenntnisse sowie die Bewertungen der verschiedenen Institutionen vertreten. Der Ausschuss kommt einmal pro Quartal zusammen und ist dazu verpflichtet, einmal jährlich dem Deutschen Bundestag einen Bericht vorzulegen.

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