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Anlagebuch
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Der Begriff des Anlagebuchs wird in der Capital Requirements Regulation (CRR) zwar verwendet, jedoch nicht definiert. Aus Art. 390 IV CRR kann aber abgeleitet werden, dass das Anlagebuch alle Geschäfte eines Instituts umfasst, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Demnach umfasst das Anlagebuch alle Positionen, die ein Institut nicht mit Handelsabsicht bzw. nicht zur Absicherung anderer mit Handelsabsicht gehaltener Positionen des Handelsbuchs hält.
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