Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Lagerhalter vom 12.11.2018 - 18:45
Lagerhalter
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Person, die gewerbsmäßig die entgeltliche Lagerung und Aufbewahrung von Gütern (Waren) übernimmt (§ 467 HGB). Nach Empfang der Güter stellt der Lagerhalter dem Hinterleger einen Lagerschein aus (§ 475c HGB). Rechtliche Grundlage des Lagergeschäfts bildet der Lagervertrag nach §§ 467 ff. HGB.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon