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Revision von Restrukturierungsfonds vom 02.04.2020 - 17:14

Restrukturierungsfonds

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    Der Restrukturierungsfonds wurde mit Inkrafttreten des RStruktFG zu Beginn des Jahres 2011 gegründet und dient der Stabilisierung des Finanzmarktes (§ 3 I 1 RStruktFG). Zudem gehört die Erhebung von Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu den Aufgaben des Restrukturierungsfonds (§ 3 I 3 RStruktFG). Dazu zählen die Jahresbeiträge und Sonderbeiträge von Instituten mit Ausnahme derer von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen. Der Restrukturierungsfonds kann im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen die Mittel aus deren Beiträgen für Maßnahmen wie die Gewährung von Garantien für Verbindlichkeiten, die Besicherung von Vermögenswerten, die Gewährung von Darlehen oder zur Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen verwenden (§ 3a RStruktFG).

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