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Revision von Drittverwahrer vom 15.01.2018 - 15:12
Drittverwahrer
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Verwahrer (hier: Kreditinstitut), der für einen anderen (Zwischenverwahrer) Wertpapiere i.S. des Depotgesetzes verwahrt, die diesem (Depot A) bzw. dessen Depotkunden (Depot B, Depot C, Depot D) als Hinterleger (Hinterlegung) gehören (Drittverwahrung). Drittverwahrer sind z.B. Zentralinstitute des Sparkassen- und Genossenschaftssektors (Zentralverwahrer) sowie die Clearstream Banking AG, Frankfurt (CBF, Clearstream International).
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