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Dienstleistung im Außenwirtschaftsverkehr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    „unsichtbare” grenzüberschreitende Leistung, z.B. im Reiseverkehr, in der Personenbeförderung, im Transportwesen, im privaten Versicherungsverkehr. Zu unterscheiden sind aktiver Dienstleistungsverkehr (Erbringen von Dienstleistungen durch Gebietsansässige an Gebietsfremde = „Export” von Dienstleistungen) und passiver Dienstleistungsverkehr (Entgegennahme von Dienstleistungen Gebietsfremder durch Gebietsansässige = „Import” von Dienstleistungen). Aktiver und passiver Dienstleistungsverkehr sind in Deutschland in der Regel genehmigungsfrei zulässig, es bestehen aber Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Nationale Beschränkungen könnten aufgrund der §§ 5–7 des AWG (allgemein) sowie §§ 15–21 AWG (speziell) getroffen werden (Außenwirtschaftsrecht).

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