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Dienstleistung im Außenwirtschaftsverkehr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    „unsichtbare” grenzüberschreitende Leistung, z.B. im Reiseverkehr, in der Personenbeförderung, im Transportwesen, im privaten Versicherungsverkehr. Zu unterscheiden sind aktiver Dienstleistungsverkehr (Erbringen von Dienstleistungen durch Gebietsansässige [Inländer] an Gebietsfremde [Ausländer] = „Export” von Dienstleistungen) und passiver Dienstleistungsverkehr (Entgegennahme von Dienstleistungen von Ausländern durch Inländer = „Import” von Dienstleistungen). Aktiver und passiver Dienstleistungsverkehr aus und nach Deutschland ist in der Regel genehmigungsfrei zulässig. Nach Kap.  5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) (§§ 49 ff. AWV) gelten jedoch für das Erbringen technischer Unterstützung in Drittländern (d.h. außerhalb der Europäischen Union [EU]) durch Deutsche oder Inländer Genehmigungspflichten, wenn ein bestimmter militärischer Zusammenhang besteht.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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