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Bezeichnung für Annahmeschlusszeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister bezogen auf den Zugang von Zahlungsaufträgen vor dem Ende des Geschäftstags festsetzen kann, wobei er festlegt, dass alle danach eingehenden Zahlungsaufträge erst am nächsten Geschäftstag als zugegangen gelten (§ 675 n I 3 BGB). Der veränderte Zugang der Zahlungsaufträge verlängert bei Zahlungsvorgängen die Ausführungsfristen nach § 675s BGB.

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